Allgemeine Verkaufs- und
Lieferbedingungen
OptiSense
Gesellschaft für optische Prozessmesstechnik mbH & Co KG
1. Geltung
Die Lieferungen,
Leistungen und Angebote der OptiSense Gesellschaft für optische
Prozessmesstechnik mbH & Co. KG (nachstehend: OptiSense KG)
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Verkaufs,-
und Lieferbedingungen. Diese gelten somit auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, und
für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung auch wenn sie
nicht
nochmals eigens ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten mit
Annahme
des Angebots bzw. mit Auftragsbestätigung, spätestens mit
Entgegennahme
der Ware oder Leistung als angenommen. Entgegenstehenden
Geschäfts-
bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
Die Speicherung
personenbezogener Daten behält sich die OptiSense KG für die
Dauer der gesamten
Geschäftsbeziehung gemäß den Vorschriften der
§§
28 Abs. 1 ff. BDSG vor
2. Angebot und
Vertragsschluss / Rechte und Pflichten des Käufers
2.1. Die
Angebote der OptiSense KG sind freibleibend und unverbindlich.
Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung der OptiSense KG. Das gleiche gilt für
Ergänzungen,
Abänderungen oder Nebenabreden.
2.2.
Technische Spezifikationen, Zeichnungen, Abbildungen, Maße,
Gewichte, Konstruktion, Form oder sonstige Leistungsdaten sind nur
verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.3. Die
Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem
Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
Verkäufers.
3. Preise und
Zahlung
3.1. Soweit
nicht anders angegeben, hält sich die OptiSense KG an die in ihren
Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
Maßgebend
sind die in der Auftragsbestätigung der OptiSense KG genannten
Preise
zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die
Preise
gelten für die Lieferung ab Lager, ausschließlich
Verpackung,
Fracht und Überführung. Vereinbarte Nebenleistungen werden
zusätzlich
berechnet.
3.2. Soweit
nicht anders vereinbart, sind Rechnungen der OptiSense KG 14 Tage nach
Rechnungsteilung ohne Abzug zahlbar. Die OptiSense KG ist berechtigt,
Zahlungen
des Käufers zunächst auf dessen ältere Schulden sowie
bereits
entstandene Kosten und Zinsen anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann
als
erfolgt, wenn die OptiSense KG über den Betrag verfügen kann.
3.3.
Gerät der Käufer in Verzug, so ist die OptiSense KG
berechtigt, Zinsen in Höhe von mindestens 4 % über dem
Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer zu berechnen. Wenn der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn der OptiSense KG
andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des
Käufers in Frage stellen, dann ist die OptiSense KG berechtigt,
die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn die OptiSense
KG Schecks angenommen hat. Kommt der Käufer mit Zahlungen - bei
Vereinbarung von Teilzahlungen mit zwei aufeinanderfolgenden Raten - in
Verzug, so kann die OptiSense KG dem Käufer schriftlich eine
Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass sie nach
Ablauf der Frist die Vertragserfüllung durch den Käufer
ablehne. Nach erfolglosem Fristablauf ist die OptiSense KG berechtigt,
durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3.4. Der
Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung
nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder
unstreitig sind.
4. Liefer- und
Leistungszeit
4.1. Die
von der OptiSense KG genannten Termine und Fristen sind unverbindlich,
sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
wurde.
4.2. Sofern
die OptiSense KG die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und
Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der
Käufer
Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 %
für
jede vollendete Woche des Vorzuges, insgesamt jedoch höchstens bis
zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und
Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober
Fahrlässigkeit der OptiSense KG.
4.3.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
oder Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen, hat
die OptiSense KG nicht zu vertreten. Hierzu gehören auch
nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an
Transportmitteln, behördliche Anordnungen etc. Diese Umstände
berechtigen die OptiSense KG, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer
der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des zu diesem Zeitpunkt noch nicht
erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
4.4. Die
OptiSense KG ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt.
5.
Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf
den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks
Versendung das Lager der OptiSense KG verlassen hat . Falls der Versand
ohne Verschulden der OptiSense KG
unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft
auf den Käufer über.
6.
Gewährleistung bei Lieferungen
6.1. Die
OptiSense KG liefert die Ware in vertragsgemäßem Zustand.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab dem
Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des
Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten
vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet,
die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede
Gewährleistung.
Für die normale Abnutzung besteht ebenfalls keine
Gewährleistung.
6.2. Der
Käufer muss der OptiSense KG Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des
Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei
sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt
werden können, sind der OptiSense KG unverzüglich nach
Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
6.3. Bei
berechtigten Mängelrügen ist die OptiSense KG nach ihrer Wahl
zur Teil-/Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Ersetzte Teile
werden Eigentum der OptiSense KG. Die OptiSense KG übernimmt die
Kosten der Nachbesserung, ausgenommen von zusätzlichen Kosten, die
durch das Verbringen der Ware an einen anderen Ort als dem Wohnsitz
oder der gewerblichen Niederlassung des Käufers entstehen.
6.4.
Schlägt
die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer
nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung
der Vertrages verlangen.
6.5. Gewährleistungsansprüche gegen die OptiSense KG
stehen
nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
6.6. Die vorstehenden Absätze enthalten
abschließend
die Gewährleistung für die Produkte und schließen
sonstige
Gewährleistungsansprüche jeglicher Art insbesondere auch
für
unmittelbare oder mittelbare Schäden auch für
Drittschäden
oder für Schäden, die an anderen Gegenständen entstanden
sind,
soweit gesetzlich zulässig aus. Dies gilt nicht für
Schadensersatzansprüche
aus Eigenschaftszusicherungen, - die den Käufer gegen das Risiko
von
Mangelfolgeschäden absichern sollen.
7. Gewährleistung bei Montage, Wartung und Reparaturen
Für Montage,- Wartungs,- und Reparaturarbeiten gilt
zusätzlich:
Vor Beginn der Arbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben
über
die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder
ähnliche
Anlagen sowie sonstige für die Durchführung des Auftrags
erforderlichen
Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Jede technische Beratung erfolgt aufgrund der Erfahrung und der
Versuche
der Mitarbeiter der OptiSense KG nach bestem Können und
Wissen.
Für eine z.B. im Zusammenhang mit der Montage, Wartung und
Reparatur
von Gegenständen erfolgte technische Beratung kann eine Haftung
der
Gesellschaft hierfür aus keinerlei Rechtsgrund hergeleitet werden.
Eine
Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt
unberührt.
Im übrigen gelten für die Gewährleistung der
Bestimmungen
der Ziffer 6 dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
sinngemäß.
8. Software Gewährleistung
Alle Programme sind sorgfältig aufgestellt und geprüft,
trotzdem
ist Software nach derzeitigem technischen Stand systembedingt niemals
völlig
fehlerfrei. Unsere Gewährleistungsverpflichtung ist
ausschließlich
auf die Fehlerbeseitigung der im Einflussbereich der OptiSense KG
erstellten
Software beschränkt, wobei auch die Anweisung zur Umgehung der
Auswirkungen
eines Mangels der Software als ausreichende Nachbesserung gilt.
Ausgeschlossen
ist jegliche Gewährleistung für den Verlust von Daten, der
aufgrund
einer Software-Lieferung entstanden ist. Ebenso ist die Haftung
für
Schäden und Folgeschäden gleich weicher Art, die dem Kunden
oder
Dritten aufgrund Programmfehler entstehen, ausgeschlossen.
9. Software-Urheberrechte
Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Kunden zum
ausschließlichen
Gebrauch an der jeweiligen Maschine überlassen, für die sie
bestimmt
ist oder in die sie erstmals installiert wurde. Der Kunde darf die
Software
weder kopieren, anderweitig nutzen noch anderen zur Nutzung
überlassen.
Alle Verwertungs- und Urheberrechte an der Kaufsache Software
verbleiben
bei der OptiSense KG.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen
(einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der OptiSense
KG
aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer zustehen, werden der
OptiSense
KG die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach
ihrer
Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig mehr
als
20 % übersteigt.
10.2. Die Ware bleibt Eigentum der OptiSense KG. Verarbeitung
oder
Umbildung erfolgen für die OptiSense KG als Herstellerin, jedoch
ohne
Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der OptiSense
KG
durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)
Eigentum
des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
(Rechnungswert)
auf die OptiSense KG übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)
Eigentum
der OptiSense KG unentgeltlich. Ware, an der OptiSense KG (Mit-)
Eigentum
zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
10.3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,
solange
er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen
sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf, oder einem sonstigen
Rechtsgrund
bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
(einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der
Käufer
bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die OptiSense KG ab.
Der
Verkäufer ermächtigt sie widerruflich, die an die OptiSense
KG
abgetretenen Forderungen auf deren Rechnung im eigenen Namen
einzuziehen.
Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der
Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
10.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der
Käufer
auf des Eigentum der OptiSense KG hinweisen und diese unverzüglich
benachrichtigen.
10.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers -
insbesondere
Zahlungsverzug - ist die OptiSense KG berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen
oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des
Käufers
gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der
Pfändung
der Vorbehaltsware durch die OptiSense KG liegt kein Rücktritt vom
Vertrag.
11. Haftung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus
positiver
Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus
unerlaubter
Handlung sind sowohl gegen die OptiSense KG als auch gegen deren
Erfüllungs-
bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht
vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Bei leicht
fahrlässig
verursachten Schäden ist die Haftung auf die Vertragssumme
begrenzt.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
12.1. Erfüllungsort ist der Sitz der OptiSense KG.
12.2. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Sitz der
OptiSense
KG ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sollte eine
Bestimmung
in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird
hiervon
die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. An
Stelle
der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Regelung als
vereinbart,
die dem wirtschaftlichen Sinngehalt der unwirksamen Bestimmung am
nächsten
kommt.
Stand: 03/2001